Arbeitnehmerüberlassung und Werkvertrag haben keine Gemeinsamkeiten. Trotzdem werden diese zwei Vertragskonstruktionen, insbesondere in der politischen Debatte, häufig in einem Atemzug genannt. In letzter Zeit war vor allem im Kontext des nun am 16.12. verabschiedeten Arbeitsschutzkontrollgesetzes festzustellen, dass die undifferenzierte politische Betrachtungsweise dazu führt, dass das Image der Arbeitnehmerüberlassung unberechtigter Weise ebenfalls in Mitleidenschaft gezogen wird.

Die nachfolgende Gegenüberstellung einiger Elemente der Vertragskonstruktionen, dargestellt von Carlotta Köster-Brons, verdeutlicht die zwei unterschiedlichen Vertragskonstrukte. 

Der Werkvertrag und die Arbeitnehmerüberlassung – zwei völlig unterschiedliche Vertragskonstruktionen

1. Gesetzliche Grundlage

  • Zeitarbeit

    Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
  • Werkvertrag

    §§ 631 ff. BGB

2. Wie sieht der Arbeitsalltag aus?

  • Zeitarbeit

    Zeitarbeitskräfte sind in den Arbeitsablauf des Einsatzbetriebs wie die eigenen Mitarbeiter des Einsatzbetriebs integriert und arbeiten allein unter dessen fachlicher Weisung. Die Arbeitszeit richtet sich grundsätzlich nach der Arbeitszeit im Einsatzbetrieb und wird genau erfasst. Der Einsatzbetrieb verantwortet zusammen mit dem Zeitarbeitsunternehmen den Arbeitsschutz. Es gilt das Werkstorprinzip, d. h. der Einsatzbetrieb hat den Arbeitsschutz in seinem Betrieb für alle Arbeitskräfte inklusive Zeitarbeitskräften sicherzustellen. Das Zeitarbeitsunternehmen übernimmt keine Verantwortung für die Arbeitsergebnisse im Einsatzbetrieb. 
  • Werkvertrag

    Ein Werkvertragsunternehmer erbringt eine eigene Leistung in eigener Verantwortung (auch mit eigenen Mitarbeitern) und in der Regel eigenen Betriebsmitteln. Er verantwortet seine Arbeitsabläufe und Arbeitsergebnisse selbst. Der Betrieb, für den der Werkunternehmer tätig ist, ist gegenüber dem Werkunternehmer und dessen Arbeitskräften nicht weisungsbefugt. Der Werkunternehmer trägt die Verantwortung für den Arbeitsschutz grundsätzlich allein bzw. bei Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen in gemeinsamer Verantwortung.

3. Gelten Tarifverträge? Gilt Equal Pay?

  • Zeitarbeit

    Ja, bei entsprechender Verbandszugehörigkeit bzw. einzelvertraglicher Vereinbarung finden auf die Arbeitsverhältnisse der 

    Zeitarbeitskräfte die Tarifverträge, die zwischen der DGB-Tarifgemeinschaft und den Arbeitgeberverbänden BAP und IGZ und BAP geschlossen wurden, Anwendung. Abhängig von der Branchenzugehörigkeit des Einsatzbetriebs können auch sogenannte Branchentarifverträge Anwendung finden, in denen Branchenzuschläge zugunsten der Zeitarbeitskräfte geregelt sind. Nach Ablauf einer Überlassungsdauer von in der Regel 9 Monaten haben die Zeitarbeitskräfte einen gesetzlichen Anspruch auf Equal Pay. Findet kein Tarifvertrag Anwendung, haben die Zeitarbeitskräfte bereits vom ersten Tag an einen gesetzlichen Anspruch auf Equal Pay und Equal Treatment.

     
  • Werkvertrag

    Nein, die Vergütung der Arbeitnehmer und deren Arbeitsbedingungen richten sich nach den Vereinbarungen, die das Werkvertragsunternehmen mit seinen Arbeitnehmern vertraglich vereinbart hat. Es können zwar auch Tarifverträge zur Anwendung kommen, aber es gibt – anders als nach dem AÜG – keinen gesetzlichen Anspruch des Arbeitnehmers auf Gleichstellung, also auch keinen Anspruch auf Equal Pay.

4. Wie sieht die soziale Absicherung aus?

  • Zeitarbeit

    Zeitarbeitskräfte haben die gleichen sozialen Absicherungen (Krankenversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung etc.) wie alle anderen Arbeitnehmer auch.

     
  • Werkvertrag

    Der Werkvertragsunternehmer muss für seine soziale Absicherung selbst Sorge tragen. Für seine abhängig Beschäftigten hat das Werkvertragsunternehmen für die gleichen sozialen Absicherungen zu sorgen wie jeder andere Arbeitgeber auch.

5. Gilt der gesetzliche Kündigungsschutz?

  • Zeitarbeit

    Ja, Zeitarbeitskräfte haben die gleichen Rechte wie alle anderen Arbeitnehmer auch.
  • Werkvertrag

    Ein Werkvertrag kann vom Besteller des Werkes jederzeit gekündigt werden. Für die beim Werkvertragsunternehmen abhängig beschäftigten Arbeitnehmer gilt der gesetzliche Kündigungsschutz.

 

So funktioniert Zeitarbeit

Was ist Zeitarbeit? Welche Vorteile gibt es für Unternehmen und Zeitarbeitnehmer? Warum ist Zeitarbeit attraktiv? Erfahren Sie mehr auf unserer Themenseite zu Zeitarbeit.

Zur Person
Carlotta Köster-Brons
Carlotta Köster-Brons

Carlotta Köster-Brons

Leiterin des Randstad Hauptstadtbüros

Carlotta Köster-Brons ist Leiterin des Hauptstadtbüros, nationale CSR-Koordinatorin für Randstad Deutschland und Diversity-Expertin. Ihre Aufgabe ist es, mit den verschiedenen Stakeholdern über den umfangreichen Bereich der Personaldienstleistungen in den Dialog zu treten und die Positionen von Randstad im politischen Berlin zu vertreten.