Alle Änderungen zur AÜG-Reform 2017 im Überblick

1. Höchstüberlassungsdauer:

  • Ab 01.04.2017 greift die Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten
  • Entscheidend ist der einzelne Zeitarbeitnehmer, nicht der Arbeitsplatz beim Kunden (arbeitnehmerbezogene Betrachtung)
  • Das bedeutet: Nach Ablauf der 18 Monate muss ein Zeitarbeitnehmer das Kundenunternehmen verlassen.

Abweichung durch Tarifvertrag (TV) und / oder Betriebsvereinbarung möglich

  • Für Kunden, die einen TV anwenden, der eine Abweichung vorsieht oder durch Betriebsvereinbarung ausweitbar (gilt derzeit nur bei TV LeiZ in der Metall-/Elektroindustrie)
  • Nicht tarifgebundene Unternehmen ohne Betriebsrat können nicht von der gesetzlichen Höchstüberlassungsdauer abweichen.

Stichtagsregelung 01.04.2017

  • Aufgrund der im Gesetz verankerten Stichtagsregelung sind für die 18 Monate Betrachtung maßgeblich die ab dem 01.04.2017 erbrachten Einsatzzeiten

Neuberechnung nach mehr als 3 Monaten

  • Maßgeblich sind mehr als 3 Monate Unterbrechungszeit
  • Zur Berechnung der Fristen werden auch Voreinsatzzeiten beim jeweiligen Kunden angerechnet, wenn der Zeitarbeitnehmer vorher über einen anderen Personaldienstleister eingesetzt war 

2. Equal Pay nach 9 Monaten:

  • Grundsätzliche Verpflichtung zur Zahlung von Equal Pay nach 9 Monaten Einsatzdauer bei demselben Kunden
  • Equal Pay bedeutet auch: Für im Kundenbetrieb gewährte Sachbezüge soll ein finanzieller Wertausgleich (sog. „equal treatment light”) erfolgen
  • Welche konkreten Entgeltbestandteile und Sachbezüge darunter fallen, wird aktuell geprüft

Möglichkeit der Abweichung vom gesetzl. Equal Pay durch Branchenzuschlags-TV Abweichung durch TV-BZ ohne zeitliche Begrenzung möglich, wenn dieser:

  • eine stufenweise Angleichung des Entgelts in der Überlassung nach 6 Wochen vorsieht
  • und nach spätestens 15 Monaten einer Überlassung ein mit dem Stammbeschäftigen vergleichbares Arbeitsentgelt erreicht wird

Stichtagsregelung 01.04.2017

  • Aufgrund der im Gesetz verankerten Stichtagsregelung sind für die 9 Monate Betrachtung maßgeblich die ab dem 01.04.2017 erbrachten Einsatzzeiten

Neuberechnung nach mehr als 3 Monaten

  • Maßgeblich sind mehr als 3 Monate Unterbrechungszeit
  • Zur Berechnung der Fristen werden Voreinsatzzeiten beim jeweiligen Kunden angerechnet (Beschäftigung über anderen Personaldienstleister)