Wer Weihnachtsgeld bekommt, freut sich auf die Entgeltabrechnung gegen Ende des Jahres. Das zusätzliche Geld macht sich bei vielen Arbeitnehmern auf dem Bankkonto gut und unterstützt die festlichen Vorbereitungen. Doch wer bekommt Weihnachtsgeld und wer nicht?

Feste Grundlage oder freiwillige Leistung?

Die gute Nachricht für alle Arbeitnehmer, die in ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag bzw. in der Betriebsvereinbarung die Zusatzzahlung zugesagt bekommen: Sie erhalten die Jahressonderzahlung jedes Jahr. Für den Rest ist das Weihnachtsgeld als freiwillige Leistung des Arbeitgebers anzusehen. Das bedeutet, der Arbeitgeber muss das Weihnachtsgeld nicht jedes Jahr auszahlen. Allerdings darf der Arbeitgeber die Zahlung in einem Jahr nicht einfach aussetzen, wenn er auf freiwilliger Basis über mehrere Jahre hinweg regelmäßig die Sonderzahlung vergütet und dabei nicht auf die Freiwilligkeit bzw. Widerruflichkeit hingewiesen hat.

Ein „13. Monatsgehalt“ ist häufig nicht dasselbe wie Weihnachtsgeld. Hierbei handelt es sich in der Regel um einen definierten Gehaltsbestandteil, der für geleistete Arbeit bezahlt wird.

Höhe des Weihnachtsgeldes

Sofern es im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung keine Regelung gibt, entscheiden Arbeitgeber frei über die Höhe des Weihnachtsgeldes. Beim Vorliegen sachlicher Gründe kann die Höhe des Weihnachtsgeldes zwischen den Mitarbeitern variieren, z. B. können Arbeitnehmer mit langer Betriebszugehörigkeit mehr erhalten und Beschäftigte mit hohen Fehlzeiten weniger. Bei unterschiedlicher Behandlung ist allerdings immer der arbeitsrechtliche Gleichheitsgrundsatz zu beachten. Es darf keine sachfremde oder willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen erfolgen. 

In Sachen Versteuerung des Weihnachtsgeldes ist die Lage klar: Wie auch sämtliche andere Zahlungen des Arbeitgebers, unterliegt auch das Weihnachtsgeld der Einkommensteuer.

Weihnachtsgeld bis zu einer gewissen Grenze pfändungsfrei

Weihnachtsgeld ist bis zur Hälfte des Arbeitseinkommens pfändungsfrei, maximal aber bis zu einem Betrag von 500 Euro brutto. Pfändet ein Gläubiger Lohn oder Gehalt direkt beim Arbeitgeber, muss der Arbeitgeber dies bei der Berechnung des zu pfändenden Betrages berücksichtigen. 

Im Falle einer Kontopfändung raten Verbraucherschützer dazu, rechtzeitig einen schriftlichen Antrag beim Vollstreckungsgericht zu stellen, um den unpfändbaren Betrag des Weihnachtsgeldes zu schützen.

 

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