Die Probezeit

Nach einem erfolgreichen Bewerbungsverfahren steht mit der Probezeit meist die nächste Herausforderung an. In der Regel dauert die Probezeit ein bis drei Monate, maximal jedoch ein halbes Jahr. Während dieses Zeitraums kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten aus unkompliziert aufgelöst werden. Mit üblicherweise 14 Tagen ist die Kündigungsfrist in der Probezeit deutlich verkürzt.

Auf dieser Seite lesen Sie, was Sie in der Probezeit beachten müssen, um diese Anfangsphase im neuen Betrieb erfolgreich zu meistern. Außerdem  erfahren Sie, was der Unterschied zwischen einer vertraglich vereinbarten Probezeit und einem befristeten Probearbeitsverhältnis ist. Die Kündigungsfrist in der Probezeit, Kündigung in der Probezeit bei Schwangerschaft oder Krankheit sowie das Probezeitendgespräch sind Themen, die ebenfalls behandelt werden.

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Wozu dient die Probezeit?

Wie das Bewerbungsverfahren ist die Probezeit im weitesten Sinne noch Teil des Einstellungsprozesses. Im Grunde handelt es sich bei der Probezeit um eine Phase der Orientierung und des Kennenlernens für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Im Zuge dessen stellen Sie für sich selbst fest, ob die jeweilige Arbeitsstelle Ihren Vorstellungen entspricht und Sie sich im Betrieb wohlfühlen. Auch der Arbeitgeber hat in der Probezeit die Möglichkeit herauszufinden, ob Sie tatsächlich der richtige Kandidat für den Job sind und zum Unternehmen passen.

Bei manchen Arbeitnehmern führt das Bevorstehen dieser „Bewährungsprobe“ zu einem mulmigen Gefühl, das jedoch in den meisten Fällen unbegründet ist. Wenn es Ihnen auch so geht, erhalten Sie bei uns Tipps für den Umgang mit der Angst vor einer neuen Arbeitsstelle.

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Probezeit – Dauer und Rahmenbedingungen

Das deutsche Arbeitsrecht sieht grundsätzlich keine verpflichtende Probezeit vor. Wenn eine solche, wie in den meisten Fällen, vereinbart wird, gibt es einige gesetzliche Vorgaben zu berücksichtigen.

Dies umfasst insbesondere Regelungen in Hinblick auf die folgenden Aspekte:

  • Dauer der Probezeit
  • Probezeit verlängern oder Probezeit verkürzen
  • Gesetzliche Kündigungsfrist in der Probezeit
  • Ausnahmefälle (zum Beispiel Schwangerschaft)
  • Krankheitsbedingte Ausfälle in der Probezeit
  • Urlaubsansprüche in der Probezeit

Am wichtigsten sind in diesem Zusammenhang zunächst die Dauer der Probezeit sowie die Kündigungsfrist. Die Probezeit darf gemäß § 622 Abs. 3 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) einen Zeitraum von maximal sechs Monaten umfassen. Wie lange sie im konkreten Fall dauert, müssen die beiden Parteien im jeweiligen Arbeitsvertrag festlegen. Üblich sind in vielen Unternehmen Probezeiten von zwei Monaten, 90 Tagen oder sechs Monaten.

Für Auszubildende ist eine Probezeit laut § 20 Berufsbildungsgesetz (BBiG) hingegen verpflichtend. Diese kann zwischen einem Monat und maximal vier Monaten dauern. Unter bestimmten Umständen ist es möglich, die Probezeit zu verkürzen. Zum Beispiel ist dies häufig der Fall, wenn der Auszubildende bereits vor Beginn der Ausbildung im Betrieb gearbeitet hat.

Im gegenseitigen Einvernehmen ist eine Verlängerung der Probezeit auf die maximale Probezeit von sechs Monaten bei regulären Arbeitsverhältnissen grundsätzlich möglich. Dafür muss die im Arbeitsvertrag vereinbarte Probezeit wiederum kürzer als sechs Monate gewesen sein. Wenn beispielsweise drei Monate Probezeit vereinbart wurden, kann der Arbeitgeber etwa im Krankheitsfall die Probezeit mit dem Einverständnis des Arbeitnehmers verlängern. Bei Auszubildenden, die krankheitsbedingt mehr als ein Drittel ihrer bisherigen Ausbildung verpasst haben, ist eine Verlängerung der gesetzlichen Probezeit durch den Vorgesetzten ebenfalls möglich, wenn im Ausbildungsvertrag eine entsprechende Klausel enthalten ist. 

Befristetes Probearbeitsverhältnis

Neben der klassischen Probezeit gibt es das sogenannte befristete Probearbeitsverhältnis. Dabei handelt es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis, das nach Ablauf eines im Vorhinein vereinbarten Zeitraums endet. Eine allgemeine Regelung zur Dauer gibt es hierbei nicht. Da das befristete Probearbeitsverhältnis der Erprobung einer Zusammenarbeit dient, muss die vereinbarte Dauer diesem Zweck angemessen sein. Im Regelfall wird ein solches Arbeitsverhältnis daher für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten geschlossen.

Das Probearbeitsverhältnis kann selbst bei unerwarteten Ereignissen wie bei wochenlanger Krankheit nicht verlängert werden. Eine vorzeitige Kündigung ist beim befristeten Probearbeitsverhältnis generell nicht vorgesehen. Sie ist ausschließlich dann möglich, wenn im Arbeitsvertrag eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde.

Kündigung in der Probezeit

In Bezug auf die Kündigungsfrist in der Probezeit gibt es gravierende Unterschiede zwischen Auszubildenden, Berufsgruppen mit Tarifverträgen und anderen Beschäftigten. Eine Besonderheit von Ausbildungsverträgen ist, dass es generell keine Kündigungsfrist in der Probezeit gibt. Demnach kann der Ausbilder seinem Auszubildenden jederzeit die Kündigung aussprechen. Dasselbe gilt ebenso für den Azubi. Bei der Kündigung in der Probezeit müssen keinerlei Gründe angegeben werden. Kündigt ein minderjähriger Auszubildender, braucht er hierzu aber die Zustimmung der Erziehungsberechtigten.

Ausnahmeregelungen gibt es für eine Kündigung in der Probezeit bei einer Schwangerschaft, bei Mitgliedern der Jugendvertretung oder Schwerbehinderten. Hier besteht die Möglichkeit, Einspruch gegen die Kündigung einzulegen.

In den meisten anderen Fällen beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist in der Probezeit 14 Tage ab Erhalt der Kündigung. Am Ende der Probezeit und nach spätestens sechs Monaten treten die regulären Kündigungsfristen in Kraft. Für Berufe mit Tarifverträgen können in der Probezeit andere Fristen und Bestimmungen gelten. 

Bei schwerwiegenden Vorfällen ist eine fristlose Kündigung in der Probezeit ebenso wie bei einem regulären Arbeitsverhältnis immer möglich, zum Beispiel bei sexueller Belästigung oder Mobbing. Umgekehrt können Sie als Arbeitnehmer ebenfalls fristlos kündigen, wenn zum Beispiel die Entgeltzahlungen ausbleiben. Alle Informationen zur Kündigung in der Probezeit erhalten Sie in unserem Beitrag zum Thema Kündigung.

Neben der Dauer und Kündigungsfrist in der Probezeit müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch noch einige weitere arbeitsrechtliche Aspekte beachten. Dazu gehören in erster Linie gesetzliche Bestimmungen zum Umgang mit Krankenständen und besonderen Ereignissen wie einer Schwangerschaft. Im Folgenden werden diese Punkte näher beleuchtet.

Urlaub in der Probezeit

Entgegen aller Behauptungen haben Arbeitnehmer in der Probezeit Anspruch auf Urlaub. Sofern im Arbeitsvertrag keine andere Regelung getroffen wurde, stehen Mitarbeitern in Vollzeit in der Probezeit 20 Urlaubstage pro Jahr bei einer Fünftagewoche beziehungsweise 24 Tage bei einer Sechstagewoche zu. Der Urlaubsanspruch wird anteilig pro Monat berechnet.

Konkret bedeutet das: Wie viel Urlaub einem Arbeitnehmer in der Probezeit zusteht, hängt davon ab, wie lange er im Unternehmen tätig ist. Pro Monat erhält er im Regelfall ein zwölftel seines jährlichen Urlaubsanspruchs.

Informationen zum Thema finden Sie im Beitrag zum Thema „Urlaub in der Probezeit“.

 

EIn Mann erklärt einer Frau etwas
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Krankheitsfall in der Probezeit

Viele Angestellte haben ein mulmiges Gefühl dabei, wenn sie in der Probezeit krankheitsbedingt ausfallen. Im Laufe des Berufslebens wird aber jeder Arbeitnehmer gelegentlich krank. Nicht selten sind Angestellte durch den Stress des Jobwechsels und die Eindrücke am neuen Arbeitsplatz besonders anfällig für Infekte. Für Arbeitgeber sind krankheitsbedingte Ausfälle erst einmal nichts Ungewöhnliches, selbst wenn sie in der Probezeit vorkommen.

Selbstverständlich ist es in Ihrem eigenen Sinne als Arbeitnehmer, möglichst selten auszufallen. Denn in der Probezeit sollte sich der Arbeitgeber ein Bild von Ihnen und Ihrer Leistung machen können. Andererseits ist es im Krankheitsfall besser, nicht zur Arbeit zu erscheinen. Wenn Ihre Leistungsfähigkeit unter Ihrem Zustand leidet, könnte ein falsches Bild von Ihrer Arbeitsweise entstehen. Zudem könnten Sie Kollegen anstecken. In diesem Fall sollten Sie sich besser zu Hause auskurieren und versuchen, so rasch wie möglich wieder auf die Beine zu kommen.

Achten Sie auf die Einhaltung aller Formalitäten. Im Arbeitsvertrag ist in der Regel festgeschrieben, ab wann Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) benötigen. Halten Sie alle Fristen penibel ein.

 Krank in der Probezeit – wer zahlt?

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht schon in der Probezeit. Voraussetzung ist, dass der betroffene Arbeitnehmer mindestens vier Wochen im Unternehmen beschäftigt ist. Kommt es innerhalb der ersten vier Arbeitswochen in der Probezeit zu einem krankheitsbedingten Ausfall, hat der Angestellte in dieser Zeit nur Anspruch auf Krankengeld. Dieses erhält er von seiner Krankenkasse.

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Besondere Fälle

Im Zusammenhang mit der Probezeit kann es zu einigen besonderen Ereignissen oder Konstellationen kommen. Die wichtigsten Fälle werden im Folgenden näher beschrieben.

Schwanger in der Probezeit

Zum Schutz der Mutter und des ungeborenen Kindes gelten für schwangere Arbeitnehmerinnen besondere arbeitsrechtliche Bestimmungen. Das sogenannte Mutterschutzgesetz (MuSchG) sieht von Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt einen Sonderkündigungsschutz für werdende Mütter vor.

Ob eine Arbeitnehmerin noch in der Probezeit ist, spielt hierfür keine Rolle. Der Kündigungsschutz greift unabhängig von der vereinbarten Probezeit. Er findet außerdem bei Auszubildenden Anwendung. Somit ist eine Kündigung in der Probezeit bei einer Schwangerschaft grundsätzlich nicht oder nur in Ausnahmefällen möglich. 

Elternzeit in der Probezeit

Prinzipiell haben Angestellte während der Probezeit die Möglichkeit, Elternzeit in Anspruch zu nehmen. Allerdings ist es gesetzlich nicht geregelt, ob der Arbeitgeber in solchen Fällen die Probezeit verlängern kann. Manche Tarifverträge sehen eine Verlängerung der Probezeit wegen Elternzeit vor. Darüber hinaus können manche Arbeitsverträge ähnliche Vereinbarungen enthalten.

Wesentlich ist, dass ein Kündigungsschutz bei Elternzeit in der Probezeit nach wie vor gegeben ist. Der Arbeitgeber kann einem Arbeitnehmer in Elternzeit demnach lediglich unter bestimmten Voraussetzungen kündigen. Dabei ist es unerheblich, ob sich der Angestellte noch in der Probezeit befindet.

Wiedereinstellung

Es kommt vor, dass Arbeitnehmer aus einem Betrieb ausscheiden und einige Zeit später wieder ins Unternehmen zurückkehren. Nun steht oft die Frage im Raum, ob eine erneute Probezeit bei Wiedereinstellung zulässig ist. Schließlich kennt der Arbeitgeber den betreffenden Mitarbeiter schon und muss sich in der Probezeit kein Bild mehr von ihm machen.

Wenn es sich um keinen nahtlosen Übergang zwischen zwei Verträgen am selben Arbeitsplatz handelt, kann eine Probezeit bei Wiedereinstellung erneut vereinbart werden. Dies ist zulässig, wenn der Arbeitnehmer in der Zwischenzeit länger in einem anderen Unternehmen gearbeitet hat.

Ausschlaggebend ist überdies die Art der Tätigkeit. So erscheint eine „zweite“ Probezeit bei Wiedereinstellung sinnvoll, wenn der Arbeitnehmer zum Beispiel in einem neuen Team arbeitet und einer anderen Beschäftigung nachgeht. Die Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung muss im Einzelfall überprüft werden.

Probezeit: Tipps für den Start

Vor allem eine lange Probezeit wirkt auf viele Menschen einschüchternd und demotivierend. Aber vergessen Sie nicht: Die meisten Probezeiten nehmen einen positiven Verlauf. Laut wiwo.de dauern vier von fünf Arbeitsverhältnissen in Deutschland länger als sechs Monate. Lassen Sie sich also keineswegs einschüchtern und nutzen Sie die Chance, um Ihrem Arbeitgeber in der Probezeit Ihr ganzes Potenzial zu zeigen.

Damit Ihnen der Start im neuen Job leichter fällt, haben wir ein paar Tipps für Sie zusammengestellt:

  • Kontakte knüpfen: Wer sich vom ersten Tag an offen gegenüber den Kollegen zeigt, hat in der Probezeit bessere Karten. Versuchen Sie, die Mitarbeiter in Ihrem Team und Ihrer Abteilung kennenzulernen. Das erleichtert den Einstieg.
  • Austausch und Feedback: Nicht nur der Austausch mit Ihren Kollegen, sondern auch deren Rückmeldung auf Ihre Leistung sind wesentlich. Dasselbe gilt für das Feedback Ihres Vorgesetzten. Fragen Sie nach ein paar Wochen aktiv nach einem Feedbackgespräch, falls Sie noch keine Rückmeldung erhalten haben.
  • Kritik umsetzen: Kritik von Vorgesetzten und Kollegen kann einen Angestellten – insbesondere in der Probezeit – gelegentlich aus der Bahn werfen. Doch bewahren Sie Ruhe. Es ist völlig natürlich, dass Sie erst einmal ins Unternehmen hineinwachsen müssen. Kritik in der Probezeit stellt eine Chance für Sie dar. Nehmen Sie alle Kritikpunkte ernst und signalisieren Sie, dass Sie bereit sind, diese umzusetzen. 
  • Optimale Einarbeitung: Die Einarbeitung ist in der Probezeit wesentlich. In dieser Phase stehen Sie unter besonderer Beobachtung Ihrer neuen Kollegen und Vorgesetzten. Aus diesem Grund ist gute Vorbereitung gefragt. Halten Sie stets alle erforderlichen Unterlagen bereit, stellen Sie Fragen und machen Sie sich viele Notizen.
  • Engagement zeigen: Frischer Wind ist in den meisten Teams herzlich willkommen. Daher lohnt es sich in vielen Fällen, wenn Sie Eigeninitiative zeigen und Ideen einbringen. Passen Sie jedoch auf, dass Sie nicht mit Ihren neuen Kollegen in Konflikt geraten. Besserwisserei lässt Sie als Neuling unsympathisch wirken und schadet Ihnen eher.
  • Aufmerksam beobachten: Beobachten Sie das Geschehen im Unternehmen. Versuchen Sie, ein Gefühl für die Abläufe im Betrieb zu entwickeln. Hören Sie aufmerksam zu, wie Ihre Kollegen mit Kunden und Geschäftspartnern sprechen. Auf diese Weise lernen Sie die vorherrschenden Gepflogenheiten kennen.

Unabhängig davon, wie lange Ihre Probezeit dauert: Nach spätestens sechs Monaten haben Sie es geschafft. Jedoch sollten Sie nach Ablauf der Probezeit oder des befristeten Probearbeitsverhältnisses Ihre Arbeit genauso gewissenhaft erledigen wie davor. Wer direkt nach der Beendigung der Probezeit nachlässig wird, macht sich bei Vorgesetzten und Kollegen unbeliebt.

Lächelnde Frau
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Probezeitendgespräch

Im Laufe der Probezeit setzen die meisten Unternehmen mindestens ein Mitarbeitergespräch oder Probezeitgespräch zwischen dem Vorgesetzten und dem Arbeitnehmer an. Häufig erhalten Sie als Angestellter auf Probe sogar mehrmals die Möglichkeit, mit Ihrem Chef über die gegenseitigen Erwartungen und den Verlauf der Probezeit zu sprechen.

Mit dem sogenannten Probezeitendgespräch schließen Sie die Einarbeitungsphase gemeinsam mit Ihrem Vorgesetzten ab. Im Zuge dessen besprechen beide Parteien miteinander, ob eine Zusammenarbeit in Zukunft sinnvoll erscheint und wie diese konkret aussehen sollte.

Bei einer erfolgreichen Probezeit entwickelt sich dieses Gespräch häufig zu einem Übernahmegespräch. In der Regel wird der Vorgesetzte beim Probezeitendgespräch Fragen über Ihre eigene Einschätzung der Probezeit und Ihre Erfahrungen stellen. Bei dieser Art von Mitarbeitergespräch können auch Sie Kritik anbringen. Darüber hinaus kommen im Probezeitendgespräch Themen wie die gemeinsame Arbeit im Team und mit anderen Mitarbeitern zur Sprache.

Lesetipp: So meistern sie das Probezeitendgespräch souverän.

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Fragen und Antworten

Hier finden Sie Antworten zu Fragen rund ums Thema „Probezeit“