Schwanger & Arbeit
Schwanger arbeiten – mit dieser Herausforderung sehen sich viele Frauen im Laufe ihres Berufslebens konfrontiert. Die Schwangerschaft ist eine aufregende Lebensphase, in der es vieles zu organisieren gibt. Doch nicht nur privat ändert sich durch eine Schwangerschaft so einiges, auch im Berufsleben ist dann einiges zu beachten. Wer schwanger zur Arbeit geht, ist durch die Regelungen des Mutterschutzgesetzes geschützt. Welche arbeitsrechtlichen Bestimmungen diese Situation mit sich bringt, erfahren Sie im folgenden Artikel. Ferner geht es hier um die Frage, wann und wie Sie dem Arbeitgeber von Ihrer Schwangerschaft berichten. Darüber hinaus erhalten Sie umfassende Informationen zu wesentlichen Themen wie dem Mutterschaftsgeld, dem Arbeitsalltag in der Schwangerschaft sowie der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.
Schwangerschaft am Arbeitsplatz mitteilen
Viele Frauen möchten die frohe Botschaft ihrer Schwangerschaft am liebsten sofort mit der ganzen Welt teilen. Andere wiederum haben Bedenken und warten die ersten Schwangerschaftswochen ab, ehe sie anderen Menschen davon berichten. Wer seit Kurzem schwanger zur Arbeit erscheint, kann diesen Umstand vor Kollegen und Vorgesetzten manchmal kaum verbergen. Spätestens im zweiten Trimester sehen sich viele Frauen mit der Frage konfrontiert, wann der beste Zeitpunkt ist, den Arbeitgeber und die Kollegen über die Schwangerschaft zu informieren.
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Wann dem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitteilen?
Im Hinblick auf den besonderen Schutz, den Sie als Schwangere auf der Arbeit erhalten, gilt: je früher, desto besser. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, den Arbeitgeber so rasch wie möglich davon in Kenntnis zu setzen.
Wichtig ist allerdings: Es besteht keinerlei gesetzliche Pflicht, den Vorgesetzten über die Schwangerschaft zu informieren. Jedoch ist es in Ihrem Sinne, wenn Sie sich möglichst zeitnah darum kümmern. Schließlich kommen Ihnen die geltenden Schutzvorschriften im Arbeitsalltag zugute. Viele Frauen warten die sogenannte Drei-Monats-Hürde – also die ersten zwölf Schwangerschaftswochen – ab und setzen den Arbeitgeber direkt danach in Kenntnis.
Wie bei anderen medizinischen Informationen ist der Arbeitgeber in Bezug auf Schwangerschaften zur Verschwiegenheit verpflichtet. Das Gespräch bleibt also im Regelfall vertraulich. Aber Vorsicht: Das Mutterschutzgesetz tritt in Kraft, sobald Sie Ihrem Arbeitgeber die Neuigkeit mitteilen. Dass für Sie in dieser Situation nun besondere arbeitsrechtliche Bestimmungen gelten, lässt sich gerade in Kleinbetrieben oder in sensiblen Bereichen schwer verheimlichen.
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Wie Arbeitgeber Schwangerschaft mitteilen – Formulierungshilfen
Wenn Sie Ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft informieren, ist keine besondere Form der Mitteilung erforderlich. Sie kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen. Arbeitsrechtsexperten empfehlen in der Regel die schriftliche Variante, zum Beispiel in Form einer E-Mail. Ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme greifen die rechtlichen Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes. Im Normalfall reicht eine einfache Formulierung wie beispielsweise:
„Sehr geehrter Herr X, hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich in der xx. Woche schwanger bin. Der errechnete Geburtstermin ist der xx.xx.202x. Mit freundlichen Grüßen XX“.
Die persönlichere Variante ist das direkte Gespräch mit dem Vorgesetzten. Vereinbaren Sie für diesen Zweck einen Termin mit Ihrer Führungskraft. Sie haben dabei die Möglichkeit, direkt auf etwaige Fragen einzugehen. Darüber hinaus ist es ratsam, Ihren Chef als erste Person am Arbeitsplatz in Kenntnis über Ihre Schwangerschaft zu setzen. Verzichten Sie daher darauf, es vorab Ihren Kollegen zu erzählen, da diese Information ohne Ihr Wissen beim Vorgesetzten landen könnte.
Für das persönliche Gespräch mit Ihrer Führungskraft ist es hilfreich, sich im Vorfeld einige Aussagen und Argumente zurechtzulegen. Informieren Sie sich zudem über Ihre Rechte als Arbeitnehmerin. Hilfreich ist es, wenn Sie das Gespräch vorab schon einmal in Gedanken durchgehen. Überlegen Sie sich, wie Ihr Vorgesetzter reagieren könnte und bereiten Sie sich mental auf verschiedene Situationen vor. Der Beginn einer Unterhaltung mit Ihrem Arbeitgeber könnte wie folgt aussehen:
„Lieber Herr X, ich möchte Ihnen bei dieser Gelegenheit mitteilen, dass ich im x. Monat schwanger bin. Als Geburtstermin wurde der xx.xx.202x errechnet. Das bedeutet, dass mein letzter Arbeitstag vor Beginn des Mutterschutzes der xx.xx.202x ist. Ich habe mir bereits Gedanken um meine Vertretung gemacht und könnte die Kollegin persönlich einarbeiten. Der Zeitplan für die Fertigstellung unseres Projekts würde sich dadurch lediglich um ein bis zwei Wochen verschieben.“
oder
„Ich wollte Sie darüber informieren, dass ich Mutter werde. Meine Schwangerschaft besteht seit xx. Wochen. Der Arzt hat den Geburtstermin berechnet und auf den xx.xx.202x angesetzt. Ich bin noch bis zum xx.xx.202x in der Firma, bis ich in Mutterschutz gehe. Nach der Geburt möchte ich spätestens am xx.xx.202x an meinen Arbeitsplatz zurückkehren.“
Diese Aussage enthält bereits alle wichtigen Infos für Ihren Chef. Eine professionelle Führungskraft wird positiv auf Ihre Schwangerschaft reagieren. Zeigen Sie aber auch Verständnis für Ihren Vorgesetzten, wenn sich dieser nicht ebenso erfreut über Ihre Schwangerschaft zeigt wie Sie selbst. Denn im Grunde verliert er für einen gewissen Zeitraum Ihre Arbeitskraft. . Gehen Sie offen in das Gespräch hinein und nehmen Sie Ihrem Arbeitgeber mögliche Ängste. Wenn Sie bereits wissen, wann Sie nach der Geburt zur Arbeit zurückkehren möchten, dann lassen Sie es Ihren Chef ebenso wissen. Machen Sie allerdings keine falschen Versprechungen und seien Sie so ehrlich wie nur möglich. Behalten Sie zudem im Hinterkopf, dass Sie rechtlich durch das Mutterschutzgesetz abgesichert sind und sich Ihre persönliche Situation auch immer noch einmal ändern kann.
Im Grunde reicht dem Vorgesetzten zunächst die Information, dass Sie schwanger sind. Es ist möglich, dass Ihr Arbeitgeber in weiterer Folge ein ärztliches Attest einfordert. Wenn er auf einen derartigen Nachweis besteht, muss er die Kosten dafür allerdings selbst tragen. Im Laufe der Schwangerschaft sind außerdem die folgenden Informationen relevant:
- Errechneter Geburtstermin sowie etwaige Änderungen in Bezug auf diesen
- Beginn der Mutterschutzfrist
- Vorhandensein und Ausmaß des Resturlaubs
Im Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber sollten Sie überdies klären, welche Aufgaben und Projekte Sie vor dem Mutterschutz übernehmen und voraussichtlich abschließen werden. Zu einem späteren Zeitpunkt der Schwangerschaft wird sich Ihr Arbeitgeber ferner für Ihre zukünftige Planung interessieren. Überlegen Sie, ob, wann und wie Sie nach der Elternzeit wieder in den Beruf zurückkehren möchten. Natürlich ändern sich Pläne häufig. Für den Arbeitgeber sind diese Informationen dennoch wichtig. So weiß er beispielsweise, ob er lediglich eine befristete Elternzeitvertretung benötigt oder sich nach einem Nachfolger umsehen muss, falls Sie während oder nach der Elternzeit kündigen.
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Schwangerschaft Kollegen mitteilen
Sie haben Ihrem Chef bereits von der Schwangerschaft erzählt? Früher oder später bemerken Ihre Kollegen bestimmt ebenfalls, dass für Sie besondere arbeitsrechtliche Bestimmungen gelten. Deshalb empfiehlt es sich, mit der Verkündigung der frohen Botschaft nicht allzu lange zu warten.
Enge Kollegen bekommen es oft von selbst mit, wenn eine Kollegin schwanger ist. Bei der Arbeit im Team fallen Veränderungen rasch auf. Überdies wissen Kollegen meist ohnehin über den bestehenden Kinderwunsch oder den Stand der Familienplanung Bescheid. Wer möglichst offen damit umgeht, hat zumeist die Unterstützung der Kollegen. In diesem Zusammenhang ist es in Ihrem Sinne, wenn Sie Ihr enges Arbeitsumfeld so früh wie möglich über die Schwangerschaft informieren. Zum einen reagieren die Kollegen üblicherweise verständnisvoll und unterstützen eine schwangere Mitarbeiterin im Berufsalltag. Zum anderen achten auf diese Weise mehr Menschen am Arbeitsplatz auf die Einhaltung der Regelungen des Mutterschutzgesetzes. Dadurch wird für mehr Sicherheit für Sie und Ihr Kind gesorgt.
Natürlich sind Sie zu nichts verpflichtet. In manchen Situationen ist es verständlich, wenn Sie Ihre Schwangerschaft lieber eine Weile für sich behalten. Sie selbst entscheiden, wann Sie wem davon berichten. Wenn eine Beförderung unmittelbar bevorsteht oder es gesundheitliche Probleme gibt, ist Abwarten manchmal sinnvoll. Spätestens ab der 13. Woche empfiehlt es sich, die freudige Nachricht mit den Kollegen zu teilen.
Mutterschutz
In Deutschland stehen werdende Mütter unter einem besonderen gesetzlichen Schutz. Der Begriff Mutterschutz umfasst alle rechtlichen Vorschriften, die diesen Schutz von Beginn der Schwangerschaft bis nach der Entbindung gewährleisten. Darunter fallen beispielsweise Bestimmungen wie die folgenden Punkte:
- Beschäftigungsverbot vor und nach der Geburt
- Besonderer Kündigungsschutz für Mütter
- Mutterschaftsgeld
- Besondere Arbeitsschutzbestimmungen
- Recht auf unbezahlte Freistellung in der Schwangerschaft
- Gestaltung des Arbeitsplatzes im Hinblick auf eine potenzielle Gefährdung des ungeborenen Kindes
- Regelungen zu Überstunden sowie zur Nacht- und Sonntagsarbeit
Diese gesetzlichen Bestimmungen sind im deutschen Mutterschutzgesetz geregelt. Der Arbeitgeber ist zur Einhaltung dieser Regelungen verpflichtet, sobald er Kenntnis von der Schwangerschaft erlangt.
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Mutterschutzgesetz
Das deutsche Mutterschutzgesetz – kurz MuSchG – dient dem Schutz der Gesundheit von Mutter und Kind. Als Mutterschutz wird der Schutz von Arbeitnehmerinnen bezeichnet, die stillend oder schwanger einer Arbeit nachgehen.
Der Begriff Mutterschutzfrist bezieht sich wiederum auf den Zeitraum, in dem die betroffene Frau vor und nach der Geburt nicht arbeiten darf. Im Normalfall beginnt dieses allgemeine Berufsverbot für Schwangere sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. Es endet acht Wochen nach der tatsächlichen Geburt. Für gewöhnlich umfasst die Mutterschutzfrist somit 14 Wochen. Unter besonderen Umständen kommen hierbei Ausnahmeregelungen zur Geltung. So beträgt die Mutterschutzfrist bei Mehrlingsgeburten nach der Geburt insgesamt zwölf Wochen. Wenn die Schwangere dies ausdrücklich wünscht, darf sie sich von der Schutzfrist vor der Geburt entbinden lassen. Auf eigenen Wunsch hin kann sich demnach gegebenenfalls weiterhin arbeiten.
In der Umgangssprache werden die Begriffe Mutterschutzfrist und Mutterschutz häufig als Synonyme gebraucht. So sagen viele Menschen etwa, eine Kollegin sei „im Mutterschutz“. Tatsächlich gemeint ist, dass die betroffene Frau gerade in der Mutterschutzfrist einem Beschäftigungsverbot unterliegt.
Das Mutterschutzgesetz gilt gleichermaßen für Auszubildende. Wenn eine Auszubildende schwangerschaftsbedingt oft fehlt, kann sie eine Verlängerung der Ausbildungszeit beantragen. Ebenso gilt der Mutterschutz für schwangere Studentinnen und Schülerinnen.
Bedenken Sie, dass Sie während der Mutterschutzfrist keine Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen. Allerdings erwerben Sie in diesem beitragsfreien Zeitraum Anrechnungszeiten, die Ihnen gutgeschrieben werden. Die Kindererziehungszeit hat hingegen sehr wohl Einfluss auf zukünftige Rentenansprüche.
Mutterschutzgesetz Arbeitszeit
Darüber hinaus regelt das Mutterschutzgesetz die Arbeitszeiten von schwangeren und stillenden Frauen. In diesem Zusammenhang gibt es zahlreiche Regelungen, an die der Arbeitgeber rechtlich gebunden ist. Am wichtigsten sind jedoch die gesetzlichen Bestimmungen zu den folgenden Punkten:
- Überstunden: Generell sind in der Schwangerschaft und Stillzeit Überstunden verboten. Freiwillige Überstunden sind ebenfalls nicht zulässig. Damit es nicht doch dazu kommt, erscheint eine Arbeitszeiterfassung in dieser Situation besonders sinnvoll.
- Nachtarbeit: Wie Überstunden ist in der Schwangerschaft auch Nachtarbeit nicht erlaubt. Dieses Verbot gilt von 20 Uhr abends bis 6 Uhr morgens. Wenn die Arbeitnehmerin es ausdrücklich wünscht, ist die Arbeit in den Abendstunden zwischen 20 und 22 Uhr zulässig.
- Sonn- und Feiertagsarbeit: Grundsätzlich ist die Arbeit an Sonn- und Feiertagen in der Schwangerschaft ebenfalls verboten. Eine Ausnahmeregelung ist allerdings möglich.
- Maximale Arbeitszeit: Die tägliche Arbeitszeit für Schwangere liegt laut Mutterschutzgesetz bei maximal 8 Stunden und 30 Minuten. Hat eine Arbeitnehmerin einen regulären Neun-Stunden-Tag, ist im Falle einer Schwangerschaft eine Reduzierung der täglichen Arbeitszeit erforderlich. Außerdem dürfen Schwangere maximal 90 Stunden pro Doppelwoche arbeiten. Wenn die werdende Mutter noch minderjährig ist, liegt das Maximum bei 80 Stunden pro Doppelwoche.
- Gesetzliche Pausen: Die Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen muss laut Mutterschutzgesetz mindestens elf Stunden betragen. Stillenden Müttern steht zusätzlich während der ersten zwölf Monate nach der Geburt zumindest eine einstündige Stillpause pro Arbeitstag zu.
- Vorsorgetermine: Nach Möglichkeit finden Vorsorgetermine in der Schwangerschaft bevorzugt außerhalb der Arbeitszeiten statt. Wenn dies nicht möglich ist, muss der Arbeitgeber die betroffene Arbeitnehmerin für den Termin freistellen. Dies betrifft Arzttermine sowie den Besuch bei der Hebamme.
Ausnahmeregelungen zur Arbeitszeit in Bezug auf Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit gelten im Einzelfall nur, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde vorab eine Genehmigung dazu erteilt hat. Die Arbeitnehmerin ist in diesem Fall nicht verpflichtet, regelmäßig zu diesen Zeiten zu arbeiten. Wenn es für sie eine zu große Belastung wird, kann sie den Wunsch jederzeit zurückziehen.
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Mutterschaftsgeld
Solange eine Frau in der Mutterschutzfrist nicht arbeitet, sichern die Mutterschaftsleistungen ihr Einkommen. Hierbei ist vom sogenannten Mutterschaftsgeld – fälschlicherweise oft Mutterschutzgeld genannt – die Rede. Die Mutterschaftsleistungen umfassen:
- Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse bei gesetzlich Versicherten
- Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung bei Privatversicherten
- Arbeitgeber-Zuschuss (Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber), wenn der durchschnittliche Nettolohn pro Tag über 13 Euro liegt
- Mutterschutzlohn bei Beschäftigungsverbot vor der Mutterschutzfrist
Grundsätzlich richtet sich die Höhe dieses Mutterschaftsgeldes immer nach dem durchschnittlichen Nettolohn der werdenden Mutter und hängt von den individuellen Gegebenheiten ab.
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Schwanger & Kündigungsschutz
Laut Mutterschutzgesetz sind Frauen in der Schwangerschaft vor psychischen Belastungen aller Art zu schützen. Daher sorgt der besondere gesetzliche Kündigungsschutz für die finanzielle und existenzielle Absicherung der werdenden Mutter. Während der gesamten Dauer der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber unzulässig.
Im Übrigen gilt dieser Schutz gleichermaßen bei Fehlgeburten nach der 12. Schwangerschaftswoche. In diesem Fall muss allerdings der Arbeitgeber über die Schwangerschaft und Fehlgeburt informiert werden.
Wie bei vielen Gesetzen im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Arbeit gibt es hier einige Ausnahmeregelungen. Zulässig ist eine Kündigung einer schwangeren Mitarbeiterin dann, wenn das Arbeitsverhältnis nachweislich nicht aufgrund der Schwangerschaft gekündigt wird. Im Wesentlichen gibt es drei Arten von Gründen, die hierbei zur Anwendung kommen:
- Insolvenz
- Stilllegung des Betriebs
- Verhaltensbedingte Kündigungsgründe
Der Arbeitgeber muss dafür einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Behörde für Arbeitsschutz stellen. Bei Insolvenzen und Betriebsstilllegungen stimmen die Behörden in der Regel zu, bei verhaltensbedingten Kündigungen wird hingegen häufig keine Zulässigkeitserklärung erteilt.
Wenn der Arbeitgeber Ihnen in der Schwangerschaft rechtswidrig kündigt, verstößt er gegen das Mutterschutzgesetz. Innerhalb von drei Wochen können Sie vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage erheben. Lassen Sie diese Frist hingegen verstreichen, ist die Kündigung wirksam. Für eine Kündigungsschutzklage ist übrigens kein Anwalt erforderlich. Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, empfiehlt es sich dennoch, einen Rechtsbeistand zu rate zu ziehen.
Bei befristeten Arbeitsverträgen verändert sich die Laufzeit durch das Vorliegen einer Schwangerschaft nicht. Unabhängig davon, ob die Arbeitnehmerin schwanger ist oder nicht, endet das Arbeitsverhältnis zum vereinbarten Zeitpunkt.
Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass der Arbeitsplatz für die werdende Mutter und ihr Kind keine gesundheitlichen Risiken birgt. In manchen Fällen läuft dies auf ein Beschäftigungsverbot hinaus. In jedem Fall hat der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Mutter und Kind oberste Priorität. Aus diesem Grund sieht es das Mutterschutzgesetz vor, dass werdende und stillende Mütter gewissen Tätigkeiten nicht mehr nachgehen dürfen.
Dazu zählen:
- Fließband- und Akkordarbeit
- Tätigkeiten in/auf Fahrzeugen nach der 12. Schwangerschaftswoche
- Tätigkeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen (zum Beispiel chemische Schadstoffe oder radioaktive Materialien)
- Schwere körperliche Arbeit (zum Beispiel regelmäßiges Heben von Lasten über 5 kg)
- Langes Stehen (über vier Stunden pro Tag)
- Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr
Häufig ist daher eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes erforderlich. In manchen Bereichen und Betrieben ist dies nicht möglich, wenn der Arbeitsplatz für Schwangere grundsätzlich ungeeignet ist. Oft betrifft das beispielsweise den Pflege- und Gesundheitsbereich. Der Arbeitgeber kann unter diesen Umständen zumindest ein befristetes betriebliches Beschäftigungsverbot aussprechen.
Daneben besteht für schwangere Frauen die Option des ärztlichen Beschäftigungsverbots. Dieses kann im Grunde jeder Arzt unabhängig von der Fachrichtung ausstellen, wenn es zu Komplikationen kommt oder am Arbeitsplatz eine Gefährdung vorliegt.
Berufsalltag in der Schwangerschaft
Eine Schwangerschaft verlangt dem Körper einer Frau so einiges ab. Oftmals wirken sich die körperlichen Veränderungen auf die Arbeitsleistung aus. Selbst in einem schwangerengerechten Arbeitsumfeld stellen die Anforderungen des Berufsalltags für werdende Mütter eine Herausforderung dar. Besonders schwierig erscheint die Lage wiederum, wenn ein Jobwechsel ansteht oder außerordentliche Belastungen eintreten.
Keine Kraft zu arbeiten?
Eine Schwangerschaft ist doch keine Krankheit – diese Argumentation kommt im Zusammenhang mit dem Thema „Schwanger & Arbeit“ ständig zur Sprache. Das mag generell stimmen, doch in Bezug auf den Arbeitsbereich ist Vorsicht für gewöhnlich besser als Nachsicht. Wenn Sie sich gut fühlen, spricht nichts gegen einen normalen Arbeitsalltag. Natürlich sollten Sie und Ihr Arbeitgeber die gesetzlichen Bestimmungen zum Mutterschutz ernst nehmen. Manchmal nehmen die Schwangerschaftsbeschwerden jedoch Überhand, sodass der Arbeitsalltag kaum zu bewältigen ist. Müdigkeit und Unwohlsein in der Schwangerschaft sind teils vollkommen normal. Die meisten Kollegen und Arbeitgeber reagieren hierbei verständnisvoll. Gehen Sie deshalb offen mit Ihren Beschwerden um. Achten Sie stets auf Schonung, wenn Sie schwanger arbeiten gehen. Nur so stellen Sie sicher, dass Sie weiterhin einsatzfähig bleiben.
In seltenen Fällen hingegen reicht die Kraft für die alltägliche Arbeit in der Schwangerschaft nicht mehr aus. Zumeist hilft da bloß noch eine Krankschreibung oder ein Beschäftigungsverbot. Möglicherweise fühlen Sie sich unwohl, wenn Sie schwangerschaftsbedingt ausfallen. Wenn Sie das Problem zu lange ignorieren, verschlimmert es sich hingegen von selbst. Schlimmstenfalls fallen Sie vor lauter Erschöpfung noch ganz aus. Dass es Ihnen während der Schwangerschaft gut geht, ist folglich ebenso im Sinne Ihres Arbeitgebers.
Denken Sie daran, dass Sie sich auch abseits der Arbeit entsprechend schonen. Eine Schwangerschaft ist eine körperliche Höchstleistung. Lediglich mit ausreichend Schlaf und Ruhe sowie einem gesunden Lebensstil lässt sie sich gut bewältigen.
Psychischer Stress auf der Arbeit kann in der Schwangerschaft ebenfalls zu einem enormen Problem werden. Achten Sie auf sich selbst und Ihren Körper. Nehmen Sie sämtliche Warnsignale ernst und suchen Sie einen Arzt auf, wenn Sie unsicher sind. Regelmäßige Pausen und Bewegung sorgen dafür, dass Sie sich als Schwangere auf der Arbeit nicht übernehmen.
Lesetipp:
Sie sind krankgeschrieben, möchten aber trotzdem arbeiten? Das darf Ihrer Gesundheit und dem des Babys nicht schaden. Lesen Sie, wann es sinnvoll ist, wie es dagegen beim Beschäftigungsverbot aussieht und wie Sie Probleme vermeiden im Artikel „Arbeiten trotz Krankschreibung”.
Neuer Job und schwanger
Eine Schwangerschaft bedeutet nicht das Ende des Arbeitslebens oder des Bewerbungsprozesses. Wenn Sie schwanger auf Jobsuche gehen oder einen neuen Job antreten, beeinflusst dies aber natürlich ihre zukünftige Karriereplanung.
Generell gilt: Fragen nach Schwangerschaft und Kinderwunsch sind im Bewerbungsprozess unzulässig. Außerdem dürfen schwangere Frauen beim Vorstellungsgespräch lügen, wenn sie gefragt werden, ob sie schwanger sind. Keine Arbeitnehmerin ist dazu verpflichtet, ihrem Vorgesetzten sofort von einer Schwangerschaft zu berichten.
Schwangere Frauen haben es beider Jobsuche erheblich schwerer. Wer mit Babybauch beim Bewerbungsgespräch erscheint, hat in der Regel schlechte Aussichten auf einen Job. Sofern die Schwangerschaft noch nicht erkennbar ist, raten Arbeitsrechtsexperten arbeitssuchenden Schwangeren im Regelfall zur Lüge.
Der Kündigungsschutz gemäß Mutterschutzgesetz gilt bereits, nachdem Sie den Arbeitsvertrag unterschrieben haben, sowie während der Probezeit. Daher haben Sie nichts zu befürchten, wenn Sie dem neuen Arbeitgeber möglichst zeitnah von der Schwangerschaft berichten.
Schwanger Karriere machen
Kinder gelten häufig als Karrierekiller. Zahlreiche Beispiele aus der Praxis zeigen wiederum, dass dies definitiv nicht immer der Fall sein muss.
Besser miteinander vereinbaren lassen sich Kind und Karriere, vor allem dann, wenn das Umfeld und der Partner die Frau entsprechend unterstützen. Mit guter Organisation lassen sich Schwangerschaft oder Mutterschaft und Karriere durchaus meistern. Selbstverständlich ist das nicht immer leicht möglich. Scheuen Sie sich nicht und wenden Sie sich gegebenenfalls an entsprechende Hilfsstellen, zum Beispiel bei Ihrer Arbeitnehmervertretung. Wichtig ist, dass Sie trotz Ihrer veränderten privaten Lebensumstände weiterhin Interesse am Arbeitsplatz zeigen.
Lesetipp: Gleichberechtigte Elternschaft
Mit einem Kind verändert sich viel im Leben von Eltern. Wie Sie Strategien für mehr Gleichberechtigung in der Elternschaft umsetzen, erfahren Sie in diesem Beitrag.
zum BeitragFragen und Antworten
Hier finden sie häufige Fragen zum Thema Schwangerschaft und Arbeit.
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Wann muss ich meinem Arbeitgeber sagen, dass ich schwanger bin?
Im Grunde steht es Ihnen völlig frei, wann Sie Ihrem Arbeitgeber von der Schwangerschaft erzählen. Sobald er davon erfährt, muss er allerdings dafür sorgen, dass Sie am Arbeitsplatz dem Mutterschutzgesetz entsprechend geschützt sind. Da dieser Schutz Ihnen zugutekommt, ist eine frühzeitige Mitteilung der Schwangerschaft in Ihrem Sinne.
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Welche Arbeiten sind für Schwangere verboten?
Laut Mutterschutzgesetz ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Mutter und Kind vor allen potenziellen Gefahren geschützt sind. Deshalb sind Akkord- und Fließbandarbeit sowie Tätigkeiten in und auf Fahrzeugen, mit erhöhter Unfallgefahr oder mit gesundheitsgefährdenden Stoffen für werdende Mütter gesetzlich verboten. Dasselbe gilt für schwere körperliche Arbeit sowie Arbeiten, die mit langem Stehen verbunden sind.
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Dürfen Schwangere Überstunden machen?
Überstunden sind in der Schwangerschaft verboten. Das gilt auch, wenn die Schwangere sich freiwillig zu Überstunden bereiterklärt. Eine schwangere Arbeitnehmerin darf nicht länger als 8 Stunden und 30 Minuten pro Tag arbeiten. Für die Einhaltung empfiehlt sich eine Arbeitszeiterfassung.
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Wann beginnt der Mutterschutz?
Das Mutterschutzgesetz entfaltet seine Wirksamkeit ab Beginn der Schwangerschaft. Sobald der Arbeitgeber von der Schwangerschaft erfährt, muss er die rechtlichen Bestimmungen zum Schutz der werdenden Mutter einhalten. Im Falle einer Kündigung ist der im Mutterschutz verankerte Kündigungsschutz sogar rückwirkend gültig, wenn der Arbeitgeber erst später von der Schwangerschaft erfährt. Die Mutterschutzfrist, die umgangssprachlich oft als „Mutterschutz“ bezeichnet wird, beginnt hingegen sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. Ab diesem Zeitpunkt unterliegt die Schwangere einem Arbeitsverbot.
Schwanger & Arbeit – Fazit
Viele Frauen sind überrascht davon, wie eine Schwangerschaft Arbeit und Berufsleben auf einen Schlag verändert. Das umfangreiche Mutterschutzgesetz sorgt in Deutschland für den Schutz und die finanzielle Absicherung von Mutter und Kind. Wer die gesetzlichen Grundlagen kennt, ist als schwangere Arbeitnehmerin für gewöhnlich im Vorteil. Das Wohl der werdenden Mutter hat während der Schwangerschaft und Stillzeit stets höchste Priorität.