Für manche Arbeitnehmer reicht das Gehalt eines Vollzeitjobs nicht aus, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Andere wiederum sehnen sich nach einer inhaltlichen Abwechslung zu ihrer Hauptarbeitsstelle. In beiden Fällen kann ein Nebenjob eine Lösung sein. Doch was gibt es zu beachten? Und darf der Hauptarbeitgeber einen Nebenjob verbieten?

Ausübung von Nebentätigkeiten
Ausübung von Nebentätigkeiten

Kein generelles Verbot von Nebentätigkeiten

Wer neben dem Hauptjob zusätzlich einen Nebenjob ausüben will, hat das Gesetz grundsätzlich auf seiner Seite. 

Denn ein generelles Verbot von Nebentätigkeiten seitens des Arbeitgebers ist in der Regel unzulässig. Auch darf der Vorgesetzte nicht auf eine vorherige Genehmigung einer weiteren Tätigkeit bestehen. Das Grundgesetz spricht jedem das Recht auf freie Berufsausübung zu. Und das gilt auch für eine oder mehrere Nebentätigkeiten. Aus diesem Grund sind Klauseln im Arbeitsvertrag, welche die Ausübung von Nebentätigkeiten verbieten, oftmals unzulässig.

Was ist bei Nebentätigkeiten zu beachten?

Dennoch hat ein Arbeitnehmer vertragliche Verpflichtungen gegenüber seinem Hauptarbeitgeber, die zu Beschränkungen von Nebentätigkeiten führen können. Hierzu gehören unter anderem:

  • Die Arbeitsleistung beim Hauptarbeitgeber muss erbracht werden
    Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Hauptarbeitgeber die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen. Daher muss der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft während der Arbeitszeit ausschließlich der Haupttätigkeit widmen und eine Beeinträchtigung durch die Ausübung der Nebentätigkeit ausschließen.
  • Wettbewerbsverbote
    Der Arbeitnehmer muss sicherstellen, dass er durch die ausgeübte Nebentätigkeit nicht in unmittelbare Konkurrenz zu seinem Hauptarbeitgeber tritt. Wird das Wettbewerbsverbot verletzt, drohen dem Arbeitnehmer Abmahnung, Kündigung oder Schadensersatzansprüche.
  • Höchstarbeitszeit gemäß Arbeitszeitgesetz
    Auch das Arbeitsrecht kann dem Arbeitnehmer einen Strich durch die Rechnung machen. Denn laut Arbeitszeitgesetz ist eine Tagesarbeitszeit von maximal acht Stunden erlaubt, wobei alle bestehenden Arbeitsverhältnisse gemeinsam betrachtet werden. Ausgehend von einer 6-Tage-Woche ergibt sich eine wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden, wobei eine elfstündige Ruhepause zwischen zwei Arbeitseinsätzen gesetzlich vorgeschrieben ist. Dem Arbeitgeber obliegt die Pflicht, die Einhaltung der Höchstarbeitszeit zu überwachen und gegebenenfalls Nebentätigkeiten zu verbieten.  

Ob die Ausübung einer Nebentätigkeit rechtmäßig ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Sofern es vertraglich vereinbart ist oder die Interessen des Hauptarbeitgebers dies erfordern, ist eine Nebentätigkeit aber zumindest anzeigepflichtig. In den meisten Fällen ist es daher sinnvoll, im Voraus den Rahmen für deren Ausübung mit dem Hauptarbeitgeber abzustimmen und bei Bedarf schriftlich festzulegen, um Konflikte im Nachhinein zu vermeiden.