Auch wenn der Name etwas anderes vermuten lässt: „Weihnachtsgeld“ ist keine freundliche Gabe des Arbeitgebers. Die Sonderzahlung im Rahmen des Arbeitsentgelts kommt zwar als erfreuliches Extra auf dem Bankkonto des Mitarbeiters an, hier freut sich aber nicht nur der Arbeitnehmer. Auch Sozialkassen und Finanzamt greifen in die Gabentüte.

Eine freiwillige Leistung

Was Weihnachtsgeld mit Weihnachtsgeschenken gemeinsam hat: Es ist eine freiwillige Leistung. Damit befinden sich Arbeitgeber in derselben Rolle wie Erbtanten. Niemand hat einen Anspruch darauf, Zuwendungen von ihnen zu erhalten, sofern es dazu keine Regelungen in Arbeitsverträgen, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen gibt. Die oft zu lesende Bezeichnung „13. Monatsgehalt“ ist nicht gleichbedeutend mit dem Weihnachtsgeld. Ob es sich bei dem 13. Monatsgehalt um Weihnachtsgeld handelt, kommt auf den Zweck der Auszahlung an. In der Regel legt die Bezeichnung als 13. Monatsgehalt nahe, dass es sich um einen definierten Gehaltsbestandteil für geleistete Arbeit – und somit nicht um Weihnachtsgeld – handelt.

Dankeschön für gute Arbeit

Über das Weihnachtsgeld können Unternehmen ihre Mitarbeiter für ein gelungenes Arbeitsjahr belohnen und am wirtschaftlichen Erfolg teilhaben lassen. Am Jahresende haben Firmen bereits einen Überblick, wie das Geschäftsjahr gelaufen ist. Allerdings war die ursprüngliche Idee auch, dass die Mitarbeiter zum Weihnachtsfest etwas mehr Geld in der Tasche haben und sich etwas gönnen können. Mit dem Urlaubsgeld verhält es sich ähnlich.

Ansprüche sind klar geregelt

Grundsätzlich sollten Sie folgende Aspekte beachten, wenn es um die Frage geht „Weihnachtsgeld oder nicht?“.

  • Wenn ein Arbeitgeber wiederholt und regelmäßig eine solche freiwillige Leistung ausschüttet, ohne dass dies durch Arbeits- oder Tarifverträge bzw. Betriebsvereinbarungen geregelt ist, wird daraus eine „betriebliche Übung“. Erfolgt die Auszahlung drei Jahre hintereinander ohne den ausdrücklichen Vorbehalt, dass sie freiwillig und widerruflich erfolgt, wird für die Arbeitnehmer ein Anspruch daraus. Manche Arbeitgeber lassen sich daher die Freiwilligkeit der Zahlung sogar jedes Mal quittieren.
  • Zur Höhe des Weihnachtsgelds gibt es keine exakten Vorschriften. Je nachdem, welcher Branche der Arbeitgeber angehört und um welche Art von Unternehmen es sich handelt, sind Unterschiede möglich. Auch die Dauer der Betriebszugehörigkeit und allgemeine betriebliche Gepflogenheiten können eine Rolle spielen.
  • Unter Umständen ist es sogar erlaubt, eine Rückzahlung des Weihnachtsgeldes zu verlangen. Es wird arbeitsrechtlich dann wie eine Art „Treueprämie“ behandelt, die verfällt, wenn Beschäftigte ihre Firma im Folgejahr vor Ende des 1. oder 2. Quartals verlassen.
  • Damit Sozialversicherung und Finanzamt am Gabentisch etwas bescheidener teilhaben, können Unternehmen statt Geld auch Warengutscheine spendieren, die für Produkte aus dem eigenen Haus dienen. Sie gelten dann als Sachbezug mit ggf. niedrigerer Besteuerung und bestimmten Freigrenzen. Auch die Überlassung technischer Geräte, z. B. Smartphone oder Laptop, fällt in diese Kategorie. Die entsprechenden Spielregeln müssen allerdings exakt beachtet werden, auch unter Berücksichtigung steuerrechtlicher Anforderungen.