AÜG-Reform
Neue Regeln für die Arbeitnehmerüberlassung
Der Bundesrat hat Ende November 2016 dem neuen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) zugestimmt. Am 21. Oktober wurde das 'Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung' schließlich im Bundestag verabschiedet. Am 1. April 2017 ist die AÜG-Reform in Kraft getreten. Zwei Kernelemente für 'Zeitarbeitsverhältnisse' (der Gesetzgeber verwendet den Begriff Leiharbeit - erfahren Sie mehr über den Unterschied zwischen 'Zeitarbeit' und 'Leiharbeit') in Deutschland sind von zentraler Bedeutung: die Einführung einer Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten und Equal Pay nach 9 Monaten.
Der Gesetzgeber hat tarifliche Erweiterungsspielräume für die Zeiträume von 18 beziehungsweise 9 Monaten vorgesehen.
Die wesentlichen Punkte des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes:
- Höchstüberlassungsdauer
- Equal Pay
- Kennzeichnungs- und Konkretisierungspflicht
- Streikeinsatzverbot
Überblick AÜG-Reform
Das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sieht Sanktionen bei Verstoß für das Zeitarbeitsunternehmen, das Kundenunternehmen und auch Folgen für den Zeitarbeitnehmer vor.
Das sollten Unternehmen beachten:
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Höchstüberlassungsdauer
Die Höchstüberlassungsdauer sieht vor, dass ein Zeitarbeitnehmer nur noch für die Dauer von 18 Monaten an denselben Kunden überlassen werden darf. Die vor dem Inkrafttreten angefallenen Überlassungszeiten werden nicht betrachtet. Stichtag für den Beginn des Fristenlaufs ist der 1. April 2017.
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Equal Pay
Equal Pay nach neun Monaten greift, wenn ein Zeitarbeitstarifvertrag angewendet wird und der Zeitarbeitnehmer ununterbrochen an denselben Kunden überlassen wird. Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes angefallene Einsatzzeiten werden nicht gezählt. Stichtag für den Beginn des Fristenlaufs ist der 1. April 2017.
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Die Drehtürklausel
Bis vor einigen Jahren war es in manchen Unternehmen eine gängige Praxis, Arbeitnehmer zu entlassen und zu schlechteren Konditionen kurze Zeit später erneut im Rahmen der Zeitarbeit einzustellen. Genau das bezeichnet die Drehtür. Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Arbeitnehmerschutzes eine Regelung geschaffen, die dem Zweck dient, eine Entlassung mit anschließender Neueinstellung als Zeitarbeitnehmer zu verhindern. Entlassene Mitarbeiter dürfen demnach nur mit Equal Pay, das heißt, gleicher Bezahlung sowie gleicher Tätigkeit, über die Zeitarbeit wieder bei demselben Unternehmen eingestellt werden bzw. unter Beachtung einer Wartezeit von 6 Monaten.
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Kennzeichnungs- und Konkretisierungspflicht
Der Vertrag zwischen Zeitarbeitsunternehmen und dem Kundenbetrieb muss ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassungsvertrag bezeichnet werden. Der Zeitarbeitnehmer muss dabei namentlich genannt werden.
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Streikeinsatzverbot
Das Gesetz beinhaltet ein an den Kunden gerichtetes Verbot Zeitarbeitnehmer tätig werden zu lassen, wenn das entleihende Unternehmen unmittelbar von einem Arbeitskampf, also einem Streik, betroffen ist.